Hartz IV und die Umschulung durch das Arbeitsamt – Das sollten Sie wissen

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Hartz IV und die Umschulung durch das Arbeitsamt – Das sollten Sie wissen

Das Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV genannt, dient in Deutschland dazu, Arbeitslosen und Geringverdienern trotz finanziellen Einschränkungen ein gesichertes und würdevolles Leben zu ermöglichen. Das Arbeitsamt sorgt zudem dafür, Arbeitssuchenden bestmögliche Chancen auf einen angemessenen Job einzuräumen, so z.B. durch Weiterbildungen und Umschulungen. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf.

Anders als häufig von der Gesellschaft vermutet, steht Hartz IV nicht nur Arbeitslosen zur Verfügung. Auch Erwerbstätige, die durch ihr Einkommen nicht ihren kompletten Lebensunterhalt finanzieren können, haben Anspruch auf Leistungsbezüge. Diese Vorschriften werden durch das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Laut §7 SGB II sind demnach alle Personen Leistungsberechtigt, die

• das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
• erwerbsfähig und
• hilfebedürftig sind sowie
• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Nicht selten kommt es dazu, dass Menschen ihren Job aufgrund von Krankheiten, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen, schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder anderen Schicksalsschlägen nicht mehr ausführen können. In diesem Fall bietet das Arbeitsamt Umschulungen an, welche dem Betroffenen neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt bieten und die Arbeitslosigkeit vorbeugen bzw. schnellstmöglich beenden soll. Hierbei findet meist eine finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt statt. In einigen Fällen wird die Umschulung sogar gänzlich bezahlt.

Um diese finanzielle Unterstützung zu erhalten, muss die Umschulung jedoch direkt vom Jobcenter oder dem Arbeitsamt bewilligt werden. Andernfalls müssen die anfallenden Kosten vom Betroffenen selbst getragen werden. In der Regel wird die Umschulung bewilligt, insofern die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für den Betroffenen schlecht stehen und sich das voraussichtlich nicht ändern wird.

Durch die Umschulung soll ein neues Berufsfeld erlernt werden, welches bessere Chancen auf einen Job bietet. Hierbei wird jedoch auf die Stärken des Betroffenen eingegangen. Zudem ist es hilfreich, ein Berufsfeld zu lernen, welches die Kenntnisse aus dem vorherigen Job einbindet oder vertieft.

Kann der ehemalige Job aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausgeführt werden, wird stattdessen eine Umschulung zu einem körperlich weniger anspruchsvollen Job angeboten. Ob das der Fall ist, entscheidet ein Sachbearbeiter nach einer detaillierten Einschätzung des jeweiligen Betroffenen. Grundsätzlich dient die Umschulung also nicht nur zur Behebung einer Arbeitslosigkeit sondern auch um diese zu verhindern.

Der §81 Abs. 4 SGB III definiert den Zweck eines sogenannten Bildungsscheins. Hierbei handelt es sich um den Nachweis, dass alle Voraussetzungen für eine Umschulung vorhanden sind und diese durch das Arbeitsamt übernommen werden kann. Die Bescheinigung muss dem Träger der jeweiligen Umschulungsmaßnahme bei Kursbeginn vorgelegt werden. Da auf den Bildungsschein jedoch kein rechtlicher Anspruch besteht und es sich hierbei vielmehr um eine „Kann-Leistung“ handelt, liegt die Entscheidung über das Ausstellen dessen allein im Ermessen des Arbeitsamtes.

Wurde der Bildungsschein erst einmal ausgestellt, beginnt der Betroffene eine schulische Ausbildung, welche nicht nur viel Zeit (bis zu zwei Jahre) in Anspruch nimmt sondern auch mit unterschiedlichen Kosten verbunden ist. Folgende Kosten werden durch den Bildungsschein abgedeckt:

• Lehrgangskosten
• Fahrtkosten
• Kosten für eine auswärtige Unterkunft
• Kinderbetreuungskosten
• Lebensunterhalt

Viele Betroffene stellen sich die Frage, welche Umschulungsmöglichkeiten sich bieten. Hierauf kann keine pauschale Antwort gegeben werden, da eine Umschulung in vielen Bereichen und Berufsfelder möglich ist. Da jedoch das oberste Ziel der Umschulung darin besteht, dem Betroffenen große Chancen auf einen Job zu bieten, sind vor allem Tätigkeitsfelder, in denen es an Nachwuchs mangelt, von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich z.B. um Berufe im Bereich der Pflege. Da diese aber meist mit schwerer körperlicher Arbeit zusammenhängen, muss zuvor geklärt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, diese zu verrichten.

Um eine finanzierte Umschulung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden. In diesem Zusammenhang muss ein Termin bei einem zuständigen Sachbearbeiter vereinbart werden, welcher dringend einzuhalten ist. Dieser zeigt dann alle Möglichkeiten auf und klärt über die wichtigsten Umschulungsmaßnahmen auf.

Weitere Informationen zum Thema „Hartz IV und die Umschulung durch das Arbeitsamt“ finden Sie hier.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Red.: Isabel Frankenberg
Foto © Zerbor/fotolia.com

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